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   OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21   

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OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21 (https://dejure.org/2021,32373)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.2021 - 11 ME 164/21 (https://dejure.org/2021,32373)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 2021 - 11 ME 164/21 (https://dejure.org/2021,32373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; Art 3 GG; GlüStVtr ND 2021; § 10a GlSpielG ND; § 10e GlSpielG ND; § 10e Abs 2 S 2 GlSpielG ND
    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel; Härtefall; Spielhalle

  • vdai.de PDF

    Die für Spielhallen geltenden Beschränkungen durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot sind auch mit Blick auf die im GlüStV 2021 zugelassene neue Online-Spielform des virtuellen Automatenspiels nicht verfassungswidrig.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Die Tätigkeit als Betreiber einer Spielhalle stellt ein eigenständiges Berufsbild dar, in das die genannten Regelungen über die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 127 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) festgestellt, dass das Abstandsgebot und das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

    Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 131 ff.).

    Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 142 und Rn. 148 ff.).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 169).

    Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 123).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 185).

    Sowohl die fünfjährige als auch die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu ausführlich: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 176 ff.).

    Der Vertrauensschutzgrundsatz verleiht auch im Hinblick auf die vorherige Rechtslage kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 189).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 171 m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot jeweils zulässig und kohärent das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 150), schließt unterschiedliche Regelungen im Rahmen von für Bestandsspielhallen geltende Übergangsvorschriften nicht aus.

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Diese Ausführungen gelten aufgrund der im Wortlaut unverändert gebliebenen maßgeblichen Regelungen zum Abstandsgebot in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG auch weiterhin (Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 11 ME 104/21 -, juris).

    Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 10 a Abs. 3 bis 9 NGlüSpG ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes sachgerechtes Auswahlverfahren für die Auflösung von Konkurrenzsituationen eingeführt (siehe dazu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 11 ME 104/21 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Das stationäre Automatenspiel in Spielhallen und das virtuelle Automatenspiel im Internet stellen jeweils eigenständige Spielformen dar (siehe Begründung des Gesetzentwurfs zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. 18/8495, S. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 66; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 48).

    Wesentliche Unterschiede finden sich bereits beim jeweiligen Zugang zum Spiel, beim Ort des Spiels und bei der Form der Gewinnausschüttung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 68).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG normierte Abstandsgebot verfassungsgemäß ist (vgl. Beschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 33 ff., 42 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. September 2017 (- 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 13 ff., 15 f., siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschl. v. 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -, juris, Rn. 63 ff. und Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 44 ff.).

    Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG normierte Abstandsgebot verfassungsgemäß ist (vgl. Beschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 33 ff., 42 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. September 2017 (- 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 13 ff., 15 f., siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Dies ergibt sich schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, juris, Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 - 2 C 28/05 -, juris, Rn. 33, und Urt. v. 3.9.1970 - 8 C 66/68 -, juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Dies ergibt sich schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, juris, Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 - 2 C 28/05 -, juris, Rn. 33, und Urt. v. 3.9.1970 - 8 C 66/68 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschl. v. 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -, juris, Rn. 63 ff. und Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 44 ff.).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschl. v. 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -, juris, Rn. 63 ff. und Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 44 ff.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 1 A 198/20

    Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum

  • OVG Saarland, 29.06.2020 - 1 A 199/20

    Europarechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Umgestaltung der Finanzierung des

  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 471/18
    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch aus dem Vergleich des terrestrischen Spiels in Spielhallen mit anderen (jetzt neu zulässigen) Spielformen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG (so auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2022 - 6 A 370/21 -, Rn. 6, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 - 11 ME 164/21 -, Rn. 35, juris).

    Außerdem sind der Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und auch die Form der Gewinnausschüttung anders (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 - 11 ME 164/21 -, Rn. 35, juris).

    Gleichzeitig bestehen für beide Betriebsformen weiterhin Härtefallregelungen, wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegen und daher keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung begründen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Härtefallregelungen ausschließlich für Verbundspielhallen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 - 11 ME 164/21 -, Rn. 51, juris).

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22

    Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

    Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 4. August 2021 (- 11 ME 164/21 - juris Rn. 33 ff.) wird Bezug genommen.

    d) Die Ausführungen der Antragstellerin zur unterschiedlichen Behandlung von bestehenden Verbundspielhallen und Einzelspielhallen in Abstandskonkurrenz geben keinen Anlass, die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. August 2021 (- 11 ME 164/21 - juris Rn. 51 ff.) zu revidieren.

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Dieser Situation wird aber durch die unterschiedlichen persönlichen, technischen und sonstigen Spielerschutzanforderungen beim Onlineautomatenspiel (vgl. dort §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j GlüStV 2021) im Unterschied zu terrestrischen Automatenspielen in Spielhallen Rechnung getragen (vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.8.2021, 11 ME 164/21, juris Rn. 33 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2022 - 1 M 13/22

    Verlängerung der Erlaubnis bzw. Duldung des Spielhallenbetriebs

    Die Unterschiede zwischen terrestrischen und virtuellen Automatenspielen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. August 2021 - 11 ME 164/21 -, juris Rn. 34, 35, 36; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 34 - 36) rechtfertigen unterschiedliche Schutzmaßnahmen.
  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 1 B 165/22

    Zur Auslegung eines Prozessvergleichs, nach dem ein Spielhallenbetreiber

    [so auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 71 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14.4.2022 - 6 A 370/21 -, juris Rn. 7 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.8.2021 - 11 ME 164/21 -, juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 -, juris Rn. 32 ff.; a.A. Hartmann/Schaaf, NVwZ 2022, 1242, 1245] Die Richtigkeit dieser Annahme erschüttert auch der wiederholte Hinweis des Antragstellers auf ein höheres Suchtpotential virtueller Automatenspiele wegen (unter anderem) eines besonders leichten Zugangs sowie wegen fehlender sozialer Kontrolle der Spieler nicht.
  • VG Potsdam, 20.10.2022 - 3 L 527/22
    Das Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere die Ausführungen im Zusammenhang mit der Öffnung und Bewerbung des virtuellen Automatenspiels, führen zu keiner anderen Betrachtung (vgl. zum niedersächsischen Landesrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 11 ME 143/22 -, juris Rn. 25; zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots in diesem Zusammenhang vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. August 2021 - 11 ME 164/21 -, juris Rn. 33 ff.).
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